Für 2025 wird von dem (zukunfts)rechtswissenschaftlichen Lehrstuhl erwartet, dass Evidenzen die Qualität der Vorratsforschung und -lehre bestätigen. Nur fünf Kernaspekte (GoCore!
) seien im Januar 2025 benannt:
1) „AUTOREN* IHRES LEBENS“ (eigene Terminologie) mit virtuellem Ewigkeitsanspruch & Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Suizid- und Sterbehilfe
Die grundrechtlich wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf „Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Sterbe- und Suizidhilfe“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats v. 26. Februar 2020 – 2BvR 2347/15) wird um eine Technikperspektive ergänzt: Wie verändert sich „Sterben“ in einer „KI-getriebenen Welt“? Inzwischen ermöglicht eine technikbasierte Welt grundsätzlich virtuelle Identitäten, die ein Weiterleben jenseits des körperlichen Substrats der REALWORLD für manche Menschen erstrebbar machen. Es handelt sich hier nicht mehr um Science Fiction, sondern um reale (Business) Opportunities und Options. Dies verdeutlicht auch der im Januar 2025 in der ARD Mediathek angebotene Film „Mein Mann lebt als KI weiter – Lieben und Sterben mit Künstlicher Intelligenz“, MDR (44 Min.)
2) „STAATSÄQUIVALENZASPIRANTEN“ (eigene Terminologie aus 2016) – & Mr. Elon Musk in 2025
Ebenfalls im Januar 2025 wird deutlich, dass nicht nur für die USA ein Wirtschaftstechnologiegigant den Konkurrenzkampf mit staatlichen Institutionen und Unternehmen aufnimmt. Die technisch erfolgreichen Innovationen im „Weltraum“ (Starlink & Space X – Starship (mit einer Höhe von 120m)) ermutigen Mr. Elon Musk zur Selbsterprobung als "Staatsäquivalenzaspiranten“. DEMONSTRATOREN sind sein Beitrag in
Siehe hierzu auch den Diskussionsbeitrag zur Staatsrechtslehrertagung 2016 von Schmid, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL 76), Grenzüberschreitungen (2017) (wird in neuem Tab geöffnet)
, S. 323.
3) (Algorithmic) Speech Protection in WELTRECHT^2-Perspektive – “TikTok, Inc. & ByteDance Ltd. v. Merrick B. Garland, Attorney General” (24-656) vor dem US-Supreme Court
Mit der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 betritt der US-Supreme Court in der Perspektive von WELTRECHT^2 recht(swissenschaft)liches Neuland: Eine erfolgreiche Kommunikation(stechnologie) befindet sich in der Bewertung des US-amerikanischen Gesetzgebers unter Kontrolle des „falschen“ Urhebers, Anbieters wie Betreibers – (Algorithmic) Speech Protection" – the ByteDance Ltd.
4) Deutschlands rechtliche Verantwortung für im Ausland eingesetzte (Kriegs-)Technologie – “Drohneneinsatz Ramstein” (Anhängig beim BVerfG, Zweiter Senat, Az. 2 BvR 508/21)
Der Besuch bei der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 legt für Viola Schmid die Idee nahe, dass es sich um Herausforderungen für das deutsche Primärrecht und die deutsche und us-amerikanische Perspektive auf Völkerrecht (erste und dritte Säule der GLOBALMATRIX von WELTRECHT^2) handelt. Diese Verfassungsbeschwerden könnten das Bundesverfassungsgericht zu einer mutierten „Solange“-Entscheidung motivieren (in der Vergangenheit für das Verhältnis Europarecht und deutsches Recht Solange II (BVerfGE 73, 339) unter Bezug auf Solange I (BVerfGE 37, 271). Diese zukunftsrechtswissenschaftliche Einschätzung von Viola Schmid wird nach Kenntnis des Urteils weiter substantiiert.
5) Die Hüterin der Verträge & die rechtswidriges Nicht-Wahrnehmung des Datenschutzrechts (Art. 16 AUEV)
Wenn die Kommission in der Zukunft auf die Einhaltung von Datenschutzrecht pocht, könnte ihr EuG (Sechste erweiterte Kammer), Bindl/Kommission, Rs. T-354/22, 8.01.2025 (und venire contra factum proprium) entgegengehalten werden. Jedenfalls ist sie zu Schadensersatz (400 EUR) wegen der Gestaltung der Anmeldung auf „EU Login“ zu einer Zukunftskonferenz in 2022 verurteilt worden.