News: RESET 2024
für Website & in Vorbereitung auf eine "AI-driven world"

WEBSITE: RESET 2024 & „under construction“ im Juni 2024

Diese Website ist derzeit „under construction“. Es ist die vierte Edition der FÖR-Website. Dieser Veröffentlichung im Juni 2024 ist – erstmalig in der Geschichte des Lehrstuhls – eine Nicht-Aktualisierung der dritten Edition vom November 2023 bis Juni 2024 vorangegangen. Diese Nicht-Aktualisierung der virtuellen Identität des Lehrstuhls wird hier genauso eingestanden (Malfunction Management, MAMA ) wie der Dank an die Studierenden übermittelt wird. Entgegen der traditionellen Realtime Research und -Lehrtradition musste im Wintersemester 2023/2024 und zu Beginn des Sommersemesters 2024 agiert werden – die Unterstützung und das Verständnis der Studierenden wird von Viola Schmid wertgeschätzt. Mit der vierten Edition wird die L.O.S.-Strategie (Legal Open Source) verändert – die traditionellen Lehrinhalte wie die Grids und Information Pedigrees (zu Data Pedigree siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Data-Lineage) finden sich bei Cyberlexonomics. Dort findet sich auch die archivierten Versionen der Website "Legal Design for an 'AI-Driven World' – Edition 3 von August 2021 bis November 2023 (Cylaw | FÖR bis 11/2023), die wiederum in Forschungs-, Recherche- und Lehrtradition zur Vorgängerwebsite (Edition 2)– ebenfalls archiviert auf Cyberlexonomics (Cylaw | FÖR bis 2021) steht.

„AI-driven world“: RESET 2024 & „under construction“

Es ist die Überzeugung von Viola Schmid, dass eine technikbasierte Welt eine neue recht(swissenschaft)liche Konstruktionsanstrengung verlangt. Deswegen bezeichnet sie sich als (R)Evolutions(rechts)wissenschaftlerin. Damit unterscheidet sie sich bewusst von Meinungs- und Bewertungswissenschaften – sondern versucht textbasiert zukunftsrechtswissenschaftliche Design Optionen anzubieten. Diese zukunftsrechtswissenschaftliche Perspektive lässt sich übrigens seit dem „Volkszählungsurteil“ von 1983 auch beim deutschen Bundesverfassungsgericht nachweisen, wenn dort formuliert wird:

Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsicht- und Einflußnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen.

BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 -, Rn. 145

Fast 40 Jahre später bestätigt sich aus einer solodisziplinären verfassungsrechtswissenschaftlichen Perspektive, dass diese Aussage den „TOT“ („Test of Time“) bestanden hat. Am 16. Februar 2023 formuliert das BVerfG sein Legal Design für ein „Palantir-Produkt“ namens HessenDATA wie folgt:

[...] Unter Zugrundelegung des in der hessischen Praxis gewählten Konzepts wird angeordnet, dass von der Befugnis des § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn bestimmte, genügend konkretisierte Tatsachen den Verdacht begründen (vgl. BVerfGE 154, 152 <268 Rn. 219>; 156, 11 <56 Rn. 120>), dass eine besonders schwere Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO begangen wurde und aufgrund der konkreten Umstände eines solchen im Einzelfall bestehenden Tatverdachts für die Zukunft mit weiteren, gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist, die Leib, Leben oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen und die konkrete Eignung der verwendeten Daten nach § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG zur Verhütung der zu erwartenden Straftat durch eigenständig auszuformulierende Erläuterung begründet wird und wenn sichergestellt ist, dass keine Informationen in die Datenanalyse einbezogen werden, die aus Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung, Verkehrsdatenabfrage, länger andauernder Observation, unter Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen oder Vertrauenspersonen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden.

Automated Dataanalysis I/HessenDATA, Urteil des BVerfG vom 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 176

Diese 6 Elemente eines Legal Designs für eine technikbasierte Welt in der Schnittmenge von Cyberlaw und AILAW bereiten auf folgende Statusbeschreibung vor:

Die gegenwärtige Transformationsphase der Realworld der Vergangenheit zu cyberphysisch-vereintent Technikwelt (Realworld, Technik & Space) wird als „under construction“ bezeichnet, um die Offenheit für das notwendige „Legal Design for an „AI-driven world“ zu betonen. Ob es sich dabei um Evolution oder Revolution handelt, um Transformation oder Formatierung von Menschen und Maschinen in einen „Mensch-Maschinen-Mitwelt“ überlässt sie der Entscheidung der Audience.

Entschieden ist sie allerdings in der Notwendigkeit eines „RESET“. Dieser Begriff wird hier anstelle von gebräuchlicheren wie „Relaunch“/„Release“ verwendet, um an die 1980er Jahre und ihre erste Benutzung von Computern zu erinnern. Wenn der Computer nicht mehr funktionierte (umgangssprachlich: „sich aufhängte“), drückte man Ctrl-Alt-Delete oder unterbrach die Stromversorgung. Inzwischen hilft diese Tastenkombination oft nicht, weil weder die Stromversorgung des Computers zu einer Unterbrechung führt – noch diese Tastenkombination zum „RESET“. Diese Verselbstständigung der Maschine (Autonomisierung) wird hier reflektiert, um die Notwendigkeit der Reflexion über RESET-Möglichkeiten zu veranschaulichen: Inwieweit verselbstständigt sich die Technikbasierung der Realworld so sehr, dass ein Weg zurück für immer versperrt ist?

DEMONSTRATOR könnte die Errichtung einer neuen deutsch(-europäisch)en Systemarchitektur für die (Forschung zur) Gesundheitsvorsorge wie Krankheitsbehandlung wie (palliative) Begleitung im Sterben der Menschen sein.

Rechtliche „Säulen“ dieser Architektur sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zwei jüngere deutsche Gesetze (De lege lata: Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz — DigiG) (BGBl. 2024 I Nr. 102, 25.03.2024) und Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (BGBl. 2024 I Nr. 102, 25.03.2024), der Verordnungsvorschlag über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (De lege ferenda: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM(2022) 197 final)), die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf „Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Sterbe- und Suizidhilfe“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats v. 26. Februar 2020 – 2BvR 2347/15) und das derzeit nach Medienberichten vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffene Triage Gesetz (Deutschlandfunk, Ärzte klagen gegen umstrittenes Triage-Gesetz, 28.12.2023; in der Jahresvorschau für 2024 erscheint die Verfassungsbeschwerde mit den Aktenzeichen 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).

Diese Datenbasierung der gesamten Wertschöpfungskette in Lebens-, Gesundheits-, Krankheits- und Sterbe(vor)sorge verspricht den von Viola Schmid sogenannten „CYBERPROTAGONISTS“ in einer „AI-driven world“ ungeahnten Fortschritt. Eine realistische Analyse der Gefahren darf aber in einer fachgerechten SWOT-Analyse (https://de.wikipedia.org/wiki/SWOT-Analyse, 27.05.2024) nicht unterbleiben. Es ist vorhersehbar, dass die sogenannten „ANTICYBERPROTAGONISTS“ mit etwa finnischen Reallaborerfahrungen argumentieren werden: Durch die Anfälligkeit des Cyberspace für Angriffe wird so eine datengetriebene wie unterstützte Gesundheits(vor)sorge konterkariert (aertzeblatt.de, „Vertrauliche Psychotherapiedaten in Finnland gehackt“, 27.10.2020 (27.05.2024)). Festzuhalten ist: In diesem Lebensbereich sind die Konsequenzen – durch das Hilfesuchen werden weiterer Gefährdungen verursacht – besonders schwer erträglich. Diese Gefahr des qualitativen Rückschritts durch Hoffnungen auf Verbesserung durch Digitalisierung im weiteren Sinne sind aber auch in anderen Lebensbereichen zur Kenntnis zu nehmen. So ist etwa das F.A.Z.-Archiv für mehrere Wochen im April und Mai 2024 nicht verfügbar gewesen; auch das Kammergericht Berlin war in der Vergangenheit ( 2019) außer Funktion gesetzt worden. Viola Schmid geht es als beamtete Professorin an einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich einer Technischen Universität nicht um Technophobie – sondern um ein qualitativ hochwertiges wie nachhaltiges Chancen- und Risikenmanagement. Sie verfügt über die venia legendi auch im Energierecht und muss zur Kenntnis nehmen, dass sie die deutsche Strategie zum (Nicht-)Einsatz von Kernenergie (A4: Der Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg) seit Jahrzehnten begleitet. Die dort vorherrschende Argumentation ist unter anderem die bisher nicht gelöste Frage der Endlagerung radioaktiver Produkte/Abfälle. Die Hoffnung auf eine „KI-getriebene Welt“, bei der sich die All Purpose Technology AI vielleicht mit Elektrizität vergleichen lässt (Schmid, Künstliche & «Natürliche» Intelligenz: Was ich schon immer (vor 2020) über Recht, Ethik und «Robustheit» wissen (wird in neuem Tab geöffnet) wollte in: Schweighofer et al. (Hrsg.), Verantwortungsbewusste Digitalisierung – IRIS 2020, S. 31-40), wird in der Realität mit den „Sharing Economics“ von Daten verbunden. Inwieweit diese Digitalisierung noch Handlungs(spiel)raum für künftige Generationen (Art. 20a GG – für den Kontext von Klimaanpassung und -wandel, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021,1 BvR 2656/18) achtet und bewahrt, ist zu hinterfragen. Im Kontext der Erzeugung von und Versorgung mit einer anderen All Purpose Technology – dort Elektrizität – war es Viola Schmid bereits 1997 wichtig, das Einsatzpotential menschlicher Intelligenz (dort durch Bildung im Energiesparen) hervorzuheben:

Die Herausforderungen, die eine „globale“* Wirtschafts-„ordnung“** an die Nationalstaaten stellt und die der Bundesrepublik immer bewußter werden, sind Voraussetzung für zwei Perspektiven zum Verhältnis von Umweltschutz und Energieverbrauch. Zum einen führt der Wettbewerb der Nationen zu einer Revision der Standortpolitiken und zur Suche nach Optionen für die Senkung der Produktionskosten; gleichzeitig wächst durch die multinationale Verwurzelung deutscher Unternehmen das Bewußtsein für die globalen Probleme des Umwelt- und Klimaschutzes, zu deren Lösung gerade von den sophistizierten Industrienationen ein Beitrag verlangt wird.

Schmid, Strom- und Energiesparmarketing in ihrer Bedeutung für das Umweltrecht, Nomos 1997, S. 11.

„*Wobei die globale Wirtschaft eher Vision denn Realität ist; am Kapital- und Warenfluß haben zwar immer mehr Länder Anteil – viele Länder gerade auf dem afrikanischen Kontinent partizipieren an der „globalen Wirtschaft“ jedoch (noch) nicht.

**„Ordnung“ muß hier in Anführungszeichen gesetzt werden, weil sie auch ein Mindestmaß an politischer Ordnung voraussetzt. Diskussionsbeispiele bietet etwa die Menschenrechtsproblematik in China, dem Iran und der Türkei, die den Kontext wirtschaftlicher „Ordnung“ mehr oder weniger stören.“

Auf die Gefahren für die Einengung der Freiheit künftiger Generationen durch unreflektierte wie wenig nachhaltige Strategien des Einsatzes von Digitalisierung, Automatisierung und Autonomisierung ist bereits 2022 hingewiesen worden.

„Und jetzt mein letzter Punkt, der mich sehr bewegt: Ich habe auch die Lehrbefugnis im (Kern-)Energierecht und erkläre den „Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg“ – „A³“ (und jetzt haben wir eine neue Aktivierung der Debatte durch die Taxonomie im EU-Recht). Was ich mitgenommen habe aus dieser langjährigen Beschäftigung (1998 Buch zum Energiesparmarketing) ist die Endlagerfrage – die bei uns nicht gelöst ist. Das hat dann zum Ausstieg geführt. Wie sieht es denn jetzt mit Ihren Digitalisierungsideen […] in der Langzeitbetrachtung aus? Wenn ich zum einen weiß, dass Quantentechnologie kommt und sämtliche Verschlüsselungsalgorithmen (so wie wir jetzt IT-Security betreiben) langhaltig nicht sicher sein werden und wir zum anderen die digitalisierten Datenvolumen haben – ist das dann eine Parallele zur ungelösten Endlagerungsfrage in der Kernenergiediskussion? Wie lange können wir die Sicherheit digitalisierter Geschichte leben und wie lange können wir die Wirtschaft sichern?“

Wortmeldung von Schmid, „Transfer total? Wissenschaft zwischen Kernaufgaben und neuem Erwartungsdruck“ (wird in neuem Tab geöffnet), Frenz/Lenzen (Hrsg.) Band 98, Hanns Martin Schleyer-Stiftung 2022, S. 168.

Mit der Präsentation der Positionierungen von (ANTI)CYBERPROTAGONISTS und der Ausfüllung der Rolle des „CONTRARIAN“ wird versucht einen Diskurs zu initiieren, der mit Mitteln der Governance, Compliance und Regulation (GoCoRe! ) den optimalen Einsatz menschlicher Intelligenz bei der Transformation des CYBERSPACE in eine hybride REALWORLD ermöglicht. Insoweit soll auch das Projekt CYBERLEXONOMICS diesen Diskurs fördern (). Nicht überraschend könnte dieser Diskurs auch zur Forderung nach neuen deutschen Grundrechten führen, die etwa vom „Recht auf Flüchtigkeit (Ephemerality)“ bis zum „Recht auf digital- und/oder KI-basierte Gesundheits- und Sterbevorsorge“ bis zum Recht auf „Recht auf digital- und/oder KI-basierte Sicherheitsvorsorge (durch Drohnen)“ (Stellungnahme von Schmid (wird in neuem Tab geöffnet) mit dem Stichwort: A09 – Drohneneinsatz, S. 8). Bereits die Nennung dieser innovativen Grundrechtsinspirationen verdeutlicht die praktischen Konkordanzen (https://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz, 06.06.2024), deren Erarbeitung nötig werden könnte.